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Anmietung nach Unfall (Info)



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Anmietung nach Unfall (Info)
Normaltarif + Zuschlag

Bei einem unverschuldeten Unfall stellen wir Ihnen während der Ausfallzeit einen entsprechenden Unfallersatzwagen zur Verfügung und reichen auf Wunsch die Rechnung direkt an die Versicherung weiter. Sofern Ihnen die Daten des Unfallgegners bekannt sind, ist statt der sonst üblichen Sicherheitsleistung Ihre Sicherungs-Abtretungserklärung zunächst ausreichend. Sie bleiben also ohne hohe Vorauszahlungen weiterhin mobil. Auch nach Beendigung der Mietzeit stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.



Grundsätzliches:

Nach einem unverschuldeten Unfall besteht Anspruch auf ein gleichartiges Ersatzfahrzeug während der Ausfallzeit Ihres eigenen Wagens. Berechtigte Abzüge von ersparten Eigenkosten durch den Versicherer lassen sich durch Anmietung eines gruppenkleineren Fahrzeugs vermeiden. Diese Ersparnis liegt in der Regel über den möglichen Kürzungen. Ältere Fahrzeuge verpflichten nicht zu einem noch kleineren Mietfahrzeug, da sich keine relevante Veränderung der Ersparnis ergibt. Der altersbedingt geringere Wertverlust verringert den abzugsfähigen Betrag. Die Inanspruchnahme eines noch kleineren Ersatzwagens ist somit nicht verhältnismäßig und unbegründet.

Sofern ein Mietvertrag ohne weitere Sicherheitsleistungen zusammen mit einer Abtretungserklärung geschlossen wird, sind unsere Bar- und Pauschaltarife im Normalfall nicht anwendbar. Die bei der Endabrechnung eingeräumten Zahlungsziele und die oft nicht genau absehbare Mietdauer erfordern den Normaltarif, der die Grundlage unseres Normaltarifs + Zuschlag bildet. Da in nur wenigen Fällen das Fahrzeug aufgrund eines nicht vorhersehbaren Verkehrsunfalls im voraus reserviert werden kann, Sie jedoch ad hoc weiter mobil bleiben können, stellen wir Ihnen ohne Rücksicht auf unsere Disposition unmittelbar ein Fahrzeug zur Verfügung. In vielen Fällen erhalten Sie sogar einen höher gruppierten Wagen, der unsererseits trotzdem klassengleich eingestuft wird. Durch die uns nicht bekannte Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers besteht in diesem Geschäftsfeld ein stark erhöhtes Risiko von Forderungsausfällen, was neben dem Verwaltungsaufwand gerade in der jüngeren Vergangenheit die Mithilfe eines Rechtsbeistandes erforderte. Gleichzeitig stehen uns keine Kautionen in Form von Bargeld oder Kreditkarten für evtl. Beschädigungen am Fahrzeug zur Verfügung. Auch wenn alle Faktoren zur berechtigten Anwendung unseres Normaltarifs bestehen, verweisen einige Versicherungen auf zwei Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshof. Die dabei geforderte betriebswirtschaftliche Erläuterung und Kalkulation kann in unserem Hause eingesehen und auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn diese für ein Unternehmen überdurchschnittliche Transparenz interner Vorgänge von uns in Frage gestellt wird, hoffen wir der Willkür und Rechtsbeugung in ferner Zukunft Einhalt bieten zu können. Der Normaltarif beinhaltet alle gefahrenen Kilometer zzgl. der stets anfallenden Nebenkosten für Haftungsreduzierung, Zusatzfahrer, Zustell- und Abholkosten. Dem Wunsch der Versicherer nach einem pauschalen Systemtarif wird daher entsprochen. Strukturbedingt ist er nicht mit anderen Preisen zu vergleichen. Was einen Normaltarif im wesentlichen kennzeichnet läßt auch der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (AZ XII ZR 50/04) offen.

Da kein einheitlich geregelter Unfallersatztarif seit 1993 durch den damaligen HUK-Verband zustande kam, war es nach häufigen Unstimmigkeiten notwendig, die Forderungen der Vermieter und die Vorstellungen der Versicherungen wieder anzugleichen. 1996 stellte der Bundesgerichtshof fest, das die Anwendung eines Unfallersatztarifs legitim ist. Er bestätigt zugleich, dass der Versicherer die Mietwagenkosten zu übernehmen hat, sofern diese im „Rahmen des Üblichen" liegen. Um diesen Rahmen erkennen zu können ist eine Marktanalyse von unabhängiger Stelle notwendig. Dem Geschädigten ist nicht anzulasten, durch Preisvergleiche bei zufällig ausgewählten Autovermietungen keinen ähnlichen Mittelwert zu finden.

Bitte achten Sie als Geschädigter stets auf Ihr Wahlrecht bei der Auftragsvergabe. Auch die Reparaturkosten sind bei gleicher Leistung unterschiedlich. Sie sind nicht verpflichtet, statt einer Vertragswerkstatt einen unabhängigen Betrieb aufzusuchen. Lassen Sie sich stets die entstehenden Kosten schriftlich geben um im Zweifel rechtlichen Rat einholen zu können. Vertrauen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen, da Sie sich als Auftraggeber nicht unter Berufung auf den Schadenstifter von vertraglichen Pflichten befreien können. Ohne eine schriftliche Übernahme-Erklärung seitens der Versicherung ist eine reibungslose Abwicklung trotz Einhaltung aller Regeln leider nie zu garantieren. In seltenen Fällen schafft bereits die Einschaltung eines Anwalts recht schnelles Einlenken des Versicherers. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sind wir bemüht, im Rahmen unserer Möglichkeiten alles zufriedenstellend für Sie zu erledigen. Dazu gehört auch, Sie auf Gefahren rechtzeitig hinzuweisen. Da selbst bei der Anwendung von Bartarifen gegenüber den Versicherungen keine Übernahmegarantie von uns erfolgen kann, werden wir Sie bei der Anmietung stets darauf aufmerksam machen, dass trotz der Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben sich einige Sachbearbeiter seitens der Versicherung nicht der aktuellen Rechtsprechung beugen wollen oder dürfen. In diesen Fällen, müssen wir Sie leider entsprechend der Zession mit unserer Forderung direkt konfrontieren.

In einigen Fällen wird leider die Unkenntnis eines Geschädigten oft dazu missbraucht, ihm zustehende Leistungen seitens der Versicherung zu verweigern. Die Androhung, nur die Kosten von Unternehmen zu erstatten, die mit dem Hinweis „marktgerecht" die selbsternannte Kostengrenze einhalten verstößt eindeutig gegen das Wettbewerbsgesetz. Das hier als Ergebnis von Markterhebungen dargestellte Limit lässt sich weder auf Herkunft noch den Verfahrensweg hin überprüfen. Der häufig auftretende Verweis auf Abkommen mit einzelnen Autovermietern stellt eine Preisabsprache dar, was in der Vergangenheit bereits strafrechtlich verfolgt wurde. Wir beobachten leider immer wieder, wie dem Geschädigten Verstöße gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, sofern er die als rechtsgültig bezeichneten Vorgaben nicht einhält.



Aktuelles:

Leider kommt es auch bei Einhaltung aller vom BGH geforderten Maßgaben sehr häufig vor, dass die Versicherungen trotz der Anwendung von Tarifen für Selbstzahler nur Ihren völlig irrelevanten Vorstellungen folgend Rechnungskürzungen vornehmen. Spätestens hier sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




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