Anmietung nach Unfall (Info)
Normaltarif + Zuschlag
Bei einem unverschuldeten Unfall stellen
wir Ihnen während der Ausfallzeit einen entsprechenden
Unfallersatzwagen zur Verfügung und reichen auf Wunsch
die Rechnung direkt an die Versicherung weiter. Sofern Ihnen
die Daten des Unfallgegners bekannt sind, ist statt der sonst
üblichen Sicherheitsleistung Ihre Sicherungs-Abtretungserklärung
zunächst ausreichend. Sie bleiben also ohne hohe Vorauszahlungen
weiterhin mobil. Auch nach Beendigung der Mietzeit stehen wir
Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Grundsätzliches:
Nach einem unverschuldeten Unfall besteht Anspruch auf ein gleichartiges
Ersatzfahrzeug während der Ausfallzeit Ihres eigenen Wagens.
Berechtigte Abzüge von ersparten Eigenkosten durch den
Versicherer lassen sich durch Anmietung eines gruppenkleineren
Fahrzeugs vermeiden. Diese Ersparnis liegt in der Regel über
den möglichen Kürzungen. Ältere Fahrzeuge verpflichten
nicht zu einem noch kleineren Mietfahrzeug, da sich keine relevante
Veränderung der Ersparnis ergibt. Der altersbedingt geringere
Wertverlust verringert den abzugsfähigen Betrag. Die Inanspruchnahme
eines noch kleineren Ersatzwagens ist somit nicht verhältnismäßig
und unbegründet.
Sofern ein Mietvertrag ohne weitere Sicherheitsleistungen zusammen
mit einer Abtretungserklärung geschlossen wird, sind unsere
Bar- und Pauschaltarife im Normalfall nicht anwendbar. Die bei
der Endabrechnung eingeräumten Zahlungsziele und die oft
nicht genau absehbare Mietdauer erfordern den Normaltarif, der
die Grundlage unseres Normaltarifs + Zuschlag bildet. Da in
nur wenigen Fällen das Fahrzeug aufgrund eines nicht vorhersehbaren
Verkehrsunfalls im voraus reserviert werden kann, Sie jedoch
ad hoc weiter mobil bleiben können, stellen wir Ihnen ohne
Rücksicht auf unsere Disposition unmittelbar ein Fahrzeug
zur Verfügung. In vielen Fällen erhalten Sie sogar
einen höher gruppierten Wagen, der unsererseits trotzdem
klassengleich eingestuft wird. Durch die uns nicht bekannte
Eintrittspflicht eines Haftpflichtversicherers besteht in diesem
Geschäftsfeld ein stark erhöhtes Risiko von Forderungsausfällen,
was neben dem Verwaltungsaufwand gerade in der jüngeren
Vergangenheit die Mithilfe eines Rechtsbeistandes erforderte.
Gleichzeitig stehen uns keine Kautionen in Form von Bargeld
oder Kreditkarten für evtl. Beschädigungen am Fahrzeug
zur Verfügung. Auch wenn alle Faktoren zur berechtigten
Anwendung unseres Normaltarifs bestehen, verweisen einige Versicherungen
auf zwei Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshof. Die
dabei geforderte betriebswirtschaftliche Erläuterung und
Kalkulation kann in unserem Hause eingesehen und auf Wunsch
zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn diese für
ein Unternehmen überdurchschnittliche Transparenz interner
Vorgänge von uns in Frage gestellt wird, hoffen wir der
Willkür und Rechtsbeugung in ferner Zukunft Einhalt bieten
zu können. Der Normaltarif beinhaltet alle gefahrenen Kilometer
zzgl. der stets anfallenden Nebenkosten für Haftungsreduzierung,
Zusatzfahrer, Zustell- und Abholkosten. Dem Wunsch der Versicherer
nach einem pauschalen Systemtarif wird daher entsprochen. Strukturbedingt
ist er nicht mit anderen Preisen zu vergleichen. Was einen Normaltarif
im wesentlichen kennzeichnet läßt auch der BGH in
seiner aktuellen Entscheidung (AZ XII ZR 50/04) offen.
Da kein einheitlich geregelter Unfallersatztarif seit 1993 durch
den damaligen HUK-Verband zustande kam, war es nach häufigen
Unstimmigkeiten notwendig, die Forderungen der Vermieter und
die Vorstellungen der Versicherungen wieder anzugleichen. 1996
stellte der Bundesgerichtshof fest, das die Anwendung eines
Unfallersatztarifs legitim ist. Er bestätigt zugleich,
dass der Versicherer die Mietwagenkosten zu übernehmen
hat, sofern diese im „Rahmen des Üblichen" liegen.
Um diesen Rahmen erkennen zu können ist eine Marktanalyse
von unabhängiger Stelle notwendig. Dem Geschädigten
ist nicht anzulasten, durch Preisvergleiche bei zufällig
ausgewählten Autovermietungen keinen ähnlichen Mittelwert
zu finden.
Bitte achten Sie als Geschädigter stets auf Ihr Wahlrecht
bei der Auftragsvergabe. Auch die Reparaturkosten sind bei gleicher
Leistung unterschiedlich. Sie sind nicht verpflichtet, statt
einer Vertragswerkstatt einen unabhängigen Betrieb aufzusuchen.
Lassen Sie sich stets die entstehenden Kosten schriftlich geben
um im Zweifel rechtlichen Rat einholen zu können. Vertrauen
Sie sich nicht auf mündliche Zusagen, da Sie sich als Auftraggeber
nicht unter Berufung auf den Schadenstifter von vertraglichen
Pflichten befreien können. Ohne eine schriftliche Übernahme-Erklärung
seitens der Versicherung ist eine reibungslose Abwicklung trotz
Einhaltung aller Regeln leider nie zu garantieren. In seltenen
Fällen schafft bereits die Einschaltung eines Anwalts recht
schnelles Einlenken des Versicherers. Unter Berücksichtigung
der aktuellen Rechtsprechung sind wir bemüht, im Rahmen
unserer Möglichkeiten alles zufriedenstellend für
Sie zu erledigen. Dazu gehört auch, Sie auf Gefahren rechtzeitig
hinzuweisen. Da selbst bei der Anwendung von Bartarifen gegenüber
den Versicherungen keine Übernahmegarantie von uns erfolgen
kann, werden wir Sie bei der Anmietung stets darauf aufmerksam
machen, dass trotz der Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben
sich einige Sachbearbeiter seitens der Versicherung nicht der
aktuellen Rechtsprechung beugen wollen oder dürfen. In
diesen Fällen, müssen wir Sie leider entsprechend
der Zession mit unserer Forderung direkt konfrontieren.
In einigen Fällen wird leider die Unkenntnis eines Geschädigten
oft dazu missbraucht, ihm zustehende Leistungen seitens der
Versicherung zu verweigern. Die Androhung, nur die Kosten von
Unternehmen zu erstatten, die mit dem Hinweis „marktgerecht"
die selbsternannte Kostengrenze einhalten verstößt
eindeutig gegen das Wettbewerbsgesetz. Das hier als Ergebnis
von Markterhebungen dargestellte Limit lässt sich weder
auf Herkunft noch den Verfahrensweg hin überprüfen.
Der häufig auftretende Verweis auf Abkommen mit einzelnen
Autovermietern stellt eine Preisabsprache dar, was in der Vergangenheit
bereits strafrechtlich verfolgt wurde. Wir beobachten leider
immer wieder, wie dem Geschädigten Verstöße
gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, sofern
er die als rechtsgültig bezeichneten Vorgaben nicht einhält.

Aktuelles:
Leider kommt es auch bei Einhaltung aller vom BGH geforderten
Maßgaben sehr häufig vor, dass die Versicherungen
trotz der Anwendung von Tarifen für Selbstzahler nur Ihren
völlig irrelevanten Vorstellungen folgend Rechnungskürzungen
vornehmen. Spätestens hier sollten Sie einen Rechtsanwalt
einschalten.
Für weitere Fragen stehen
wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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